Modellflugverein Falke e.V. Wolfen
 

 

 

 

Präambel

Der Modellflugverein Falke stellt sich die Aufgabe, den ferngesteuerten Modellflug

zu fördern, das Interesse daran zu wecken, Interessenten an dieses schöne,

vielseitige und interessante Hobby heranzuführen und für die Mitarbeit in unserem

Verein zu gewinnen. Ein besonderer Schwerpunkt ist dabei die Unterstützung der

Jugend. Wir wollen mit dem Vereinsleben auch das Sozialverhalten (z.B.

Gemeinschaftsgefühl und Kameradschaftsgeist) pflegen. as soll bei der gemeinsamen

Ausübung des Modellfluges sowie bei der Organisation und Durchführung

vereinsinterner und öffentlicher Veranstaltungen geschehen. Zu diesem Zweck gibt

sich der MFV Falke folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Emblem

 

1.

Der Verein führt den Namen: "Modellflugverein Falke", kurz: "MFV Falke".

2.

Der Verein hat seinen Sitz in Wolfen Kreis Bitterfeld.

3.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4.

Der Verein führt folgendes Emblem: Falke, darunter, links Starrflügler, rechts

Drehflügler. Im Halbkreis oberhalb darum der Name des Vereins.

 

Der Name des Vereins - auch die Abkürzung oder Kennzeichnende Teile des Namens -

sowie das Emblem dürfen weder mittelbar noch unmittelbar für gewerbliche oder

kommerzielle Zwecke gebraucht werden. Jede über die Kenzeichnung der

Zugehörigkeit zum MFV Falke hinausgehende Verwendung des Namens und des

Emblems bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vorstandes.

§ 2 Zweck des Vereins

 

1.

Der Verein ist der Zusammenschluss und die Interessenvertretung der

Modellflieger im Einzugsgebiet.

2.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke

sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.

3.

Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung des

Modellflugsportes.

4.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen

verwirklicht:

 

a.

durch Weckung und Förderung des Interesses der Jugend am

Modellsport,

b.

durch die aktive Vertretung der den Modellflug betreffenden Interessen

aller im Verein organisierten Mitglieder im Rahmen der gegebenen

Möglichkeiten,

c.

durch das Bestreben, unter Wahrung seiner völligen Unabhängigkeit und

Eigenständigkeit, die ideelle und materielle Unterstützung der Bevölkerung

zur Förderung des Modellflugsportes zu gewinnen.

 

5.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des

Vereins. Sie haben bei einem etwaigen Austritt aus dem Verein oder bei

Vereinsende keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

6.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7.

Der Verein ist überparteilich und konfessionell ungebunden.

8.

Die erforderlichen Geldmittel für die Durchführung der Aufgaben werden durch

Beiträge und Spenden aufgebracht.

9.

Der Verein ist zur Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bitterfeld

anzumelden.

§ 3 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder gliedern sich in:

 

1.

Ordentliche Mitglieder,

2.

Fördermitglieder,

3.

Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen,

sich aktiv in der Vereinsführung engagieren und eine

Modellsporthaftpflichtversicherung nachweisen können. Fördermitglieder unterstützen

die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages.

Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu, wegen besonderer Verdienste um den MFV

Falke, auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt werden.

§ 4 Ordentliche Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden die das

siebente Lebensjahr vollendet hat. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den

Vorstand zu richten. Der Antrag soll Datum, Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf,

Anschrift und Telefonnummer des Antragstellers enthalten. Minderjährige oder

sonstige beschränkt geschäftsfähige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung

ihres gesetzlichen Vertreters. Sie hat die Erklärung zu enthalten, dass der

Gewaltunterworfene sämtliche Mitgliederrechte und -pflichten persönlich ausüben

und erfüllen kann. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit

Stimmenmehrheit. Bis dahin entscheidet der Vorstand über die Teilnahme am

Vereinsleben.

§ 5 Fördermitglied

Fördermitglied können natürliche und juristische Personen werden. Der schriftliche

Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten, der hierüber entscheidet.

Fördermitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht im Verein.

§ 6 Ehrenmitglied

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich in außergewöhnlichem Maße

besonders herausragend um den RC-Modellflugsport, den MFV Falke und dessen Ziele

verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft und weitere Ehrungen werden

aufgrund einer Ehrenordnung erworben, die der Vorstand erlassen kann. Die

Entscheidung über die Verleihung trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des

Vorstandes.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.

Die Mitgliedschaft endet durch:

 

a.

Tod, Entmündigung, vorläufige Vormundschaft, Verlust der bürgerlichen

Ehrenrechte;

b.

freiwilligen Austritt;

c.

Streichung von der Mitgliederliste;

d.

Ausschluss aus dem MFV Falke;

e.

Entzug der Ehrenmitgliedschaft.

 

2.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste

gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung, wobei die letzte

durch Einschreibebrief zu erfolgen hat, seinen Jahresbeitrag nicht zahlt. Die

Streichung darf erst nach Ablauf eines Monats seit Absendung der zweiten

Mahnung bei Zahlungsverzug erfolgen. Sie ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein

Rechtsmittel hiergegen ist nicht gegeben. Der Beitragsanspruch des Vereins

bleibt unberührt.

3.

Der freiwillige Austritt hat durch einen eingeschriebenen Brief an den Vorstand

zu erfolgen. Er ist nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer

Kündigungsfrist von vier Monaten zulässig. Für die Fristenwahrung der

Kündigung ist das Datum des Poststempels maßgebend. Die Verpflichtung zur

Zahlung fällig gewordener Mitgliedsbeiträge bleibt von einem Austritt

unberührt.

4.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann durch den Vorstand

beschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied durch

eingeschriebenen Brief unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu

einer schriftlichen Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den

Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels

eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen diesen

Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der

Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer

Frist von dreißig Tagen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim

Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung fristgemäß eingelegt,

so hat der Vorstand dafür sorge zu tragen, dass in der nächsten ordentlichen

Mitgliederversammlung über die Berufung entschieden wird. Die Berufung hat

keine aufschiebende Wirkung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung

gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die

Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit

der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

5.

Ausschließungsgründe sind insbesondere:

 

a.

grobe Zuwiderhandlung eines Mitglieds gegen den Vereinszweck;

b.

wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. gegen die

Interessen des Vereins oder gegen die Beschlüsse und Anordnungen der

Vereinsorgane;

c.

unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in

unmittelbarem Zusammenhang steht.

 

 

Die Beendigung der Mitgliedschaft hat auch den Verlust von Ehrenämtern zur

Folge. Bis zur Entscheidung über die Berufung durch die Mitgliederversammlung

ruht das Ehrenamt. Ein Vertreter kann vom Vorstand gleichzeitig mit dem

Ausschließungsbeschluss bestimmt werden.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.

Nur volljährige Mitglieder gemäß §4 und Ehrenmitglieder haben in der

Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Ihr Stimmrecht ruht, wenn der fällige

Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise nicht gezahlt und keine Stundung gewährt

wurde.

2.

Alle Mitglieder des Vereins sind verpflichtet diesen in seinen Bemühungen um

die Verwirklichung des Vereinszwecks tatkräftig zu unterstützen.

3.

Alle Mitglieder des Vereins sind der Satzung, der Rechtsprechung und den

Einzelanordnungen des Vereins unterworfen. Beschlüsse der

Mitgliederversammlung und im Rahmen seiner Zuständigkeit gefasste

Beschlüsse und erteilte Weisungen des Vorstandes sind für alle Mitglieder

verbindlich.

4.

Ordentliche Mitglieder gemäß §4 und Fördermitglieder entrichten Beiträge. Die

Beiträge sind jährlich im Voraus fällig und müssen bis zum 31. Januar des

laufenden Geschäftsjahres eingezahlt werden. Der Beitrag ist bringepflichtig.

5.

Bei der Aufnahme in den MFV Falke wird von beitragspflichtigen Mitgliedern

eine Aufnahmegebühr erhoben.

6.

Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr setzt die

Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands fest. Die

Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands auch

Arbeitsleistungen und ggf. finanzielle Ersatzleistungen für diese festlegen.

7.

Die Beiträge können für Mitglieder, die unverschuldet in Not geraten sind,

gestundet werden. Die Stundung von Beiträgen ist spätestens vier Wochen

vor der Fälligkeit unter Angabe von Gründen beim Vorstand zu beantragen.

Über die Stundung entscheidet der Vorstand.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

 

a.

die Mitgliederversammlung,

b.

der Vorstand

§ 10 Die Mitgliederversammlung

 

1.

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr, spätestens drei

Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zusammen.

2.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe von Zeit,

Ort und Tagesordnung - bei Änderung der Satzung unter Angabe des

Beschlussgegenstandes - spätestens zwei Wochen vor dem

Versammlungstermin schriftlich einberufen.

3.

Anträge zur Tagesordnung sind beim Vorstand spätestens vier Wochen vor

dem Versammlungstermin schriftlich und begründet einzureichen. Darüber

hinaus sind Dringlichkeitsanträge zulässig. Über deren Aufnahme in die

Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit.

Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sowie auf Abwahl von

ehrenamtlich tätigen sind nicht zulässig.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Diese muss einberufen werden wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder

wenn die Einberufung von mindestens 1/3 aller stimmberechtigter Mitglieder unter

Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird. Die

außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens sechs Wochen nach

Eingang des Antrages durchgeführt werden. Tagesordnungspunkte einer

außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur die sein, die zu ihrer

Einberufung führten und in der Einberufung genannt sind. Im Übrigen gelten die

Vorschriften für die Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

 

1.

Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und Aussprache

darüber,

2.

Entgegennahme des Kassenberichtes des Schatzmeisters und Aussprache

darüber,

3.

Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes und Aussprache darüber,

4.

Entlastung des Vorstandes,

5.

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

6.

Wahl des Kassenprüfers,

7.

Beschlussfassung über Anträge und Satzungsänderungen,

8.

Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühren,

9.

Festsetzung sonstiger Leistungen und der Höhe der finanziellen

Ersatzleistungen,

10.

Beschlussfassung über die Berufung gegen Ausschließungsbeschlüsse des

Vorstands,

11.

Aufnahme von Mitgliedern.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher

Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben

ebenso wie ungültige Stimmen außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine

Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Änderung des Zwecks des

Vereins eine solche von 4/5 aller Stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die

Auflösung des Vereins kann nur auf dem Wege einer schriftlichen Abstimmung mit

9/10 der Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Für Wahlen

gilt folgendes:

 

1.

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen

gültigen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den zwei

Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

2.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Wahl muss

schriftlich erfolgen wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden

stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragt.

3.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann

Gäste zulassen. Über die Zulassung öffentlicher Medien beschließt der

Vorstand.

4.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die gefassten

Beschlüsse sind im Wortlaut schriftlich niederzulegen. Weiterhin soll das

Protokoll folgende Angaben enthalten:

 

o

Ort und Zeit der Versammlung,

o

den Namen des Versammlungsleiters,

o

den Namen des Protokollführers,

o

die Zahl der erschienenen Mitglieder,

o

die Tagesordnung,

o

die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

 

Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 14 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins ist das Präsidium.

 

1.

Das Präsidium setzt sich zusammen aus:

 

o

dem Präsidenten,

o

dem Vizepräsidenten,

o

dem Schatzmeister,

o

dem Schriftführer.

 

2.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des

Präsidiums vertreten.

3.

Die Mitglieder des Präsidiums werden, jedes für sein Amt, von der

Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe

gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Wählbar

sind nur Mitglieder nach §4.

4.

Die Präsidiumsmitglieder werden auf Vorschlag der Mitglieder von der

Mitgliederversammlung gewählt.

5.

Scheidet Ein Präsidiumsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist innerhalb

einer Frist von drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung

einzuberufen. Sie wählt den neuen Vorstand.

6.

Außer durch Tod oder Ablauf der Amtsperiode endet das Amt eines

Präsidiumsmitgliedes durch Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung

oder durch Rücktritt.

§ 15 Aufgaben des Präsidiums

Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins. In seinen Wirkungskreis fallen

insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

a.

die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

b.

die Erstellung der Geschäftsberichte und des Rechnungsabschlusses sowie die

Erstellung des Haushaltes und dessen Vorlage bei der

Jahreshauptversammlung,

c.

die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

d.

die Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen

Mitgliederversammlungen,

e.

die satzungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens (mit

Ausnahme des Vereinsendes),

f.

Streichung von Vereinsmitgliedern aus der Mitgliederliste,

g.

ggf. die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins,

h.

die Bildung von Ausschüssen.

§ 16 Beschlussfassung des Präsidiums

 

1.

Das Präsidium fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in persönlichen

Präsidiumssitzungen, die vom Präsidenten (bei dessen Verhinderung vom

Vizepräsidenten) unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.

2.

Das Präsidium ist beschlussfähig wenn der Präsident und mindestens ein

weiteres Mitglied des Präsidiums anwesend sind. Bei der Beschlussfassung

entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Präsidenten. Die Präsidiumssitzung leitet der

Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident.

3.

Die Beschlüsse des Präsidiums sind in einer Sitzungsniederschrift festzuhalten.

Diese ist in der nächsten Sitzung zu genehmigen. Die Niederschrift soll Ort und

Zeit der Präsidiumssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten

Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 17 Kassenprüfung

 

1.

Die Kassenprüfung wird von einem, durch die Mitgliederversammlung

gewählten Vereinsmitglied durchgeführt. Im Prüfungszeitraum darf es nicht

dem Präsidium angehören.

2.

Der Kassenprüfer hat mindestens einmal im Jahr Kasse und Geschäftsbücher

zu prüfen und zunächst dem Präsidium und danach der Mitgliederversammlung

hierüber schriftlich zu berichten.

3.

Der Termin der Kassenprüfung wird vom Kassenprüfer frei gewählt.

4.

Der Kassenprüfungsbericht muss dem Präsidium mindestens vier Wochen vor

der Mitgliederversammlung vorliegen.

5.

In den Kassenprüfungsbericht kann von den Vereinsmitgliedern in einem

Zeitraum von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung beim Präsidium

eingesehen werden.

§ 18 Liquidation des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Satzungsgemäßen

Zwecks fällt das Vermögen des MFV Falke der Werkstatt für Behinderte des

Diakonievereins Wolfen zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke

zu.

§ 19 Vereinsordnungsgewalt

Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung und des

Verstoßes gegen die in der Satzung bestimmten Verbandszwecke und bei Verstoß

gegen Anordnungen der Vereinsorgane ist der Vorstand berechtigt folgende

Ordnungsmaßnahmen über Vereinsmitglieder zu verhängen:

 

1.

Verwarnung,

2.

Ausschluss von der Nutzung der Einrichtungen des Vereins,

3.

Sperrung von der Teilnahme an Wettkämpfen bis zur Dauer von einem Jahr,

4.

Aberkennung der jeweiligen Ehrenämter,

5.

Ausschluss aus dem MFV Falke.

Jeder Ordnungsbescheid ist dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes

zuzustellen. Die Vorschriften für den Ausschluss eines Mitglieds sind für

Ordnungsmaßnahmen entsprechend anzuwenden.

§ 20 Haftung

Für Schäden, die Organe des Vereins in Ausübung ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit

verursachen, haftet der Verein höchstens bis zur Höhe seines Vermögens. Dieser

Umstand ist bei Geschäftsabschlüssen den Geschäftspartnern bekannt zu machen.

Wolfen, den 30. Oktober 1998

Die Gründungsmitglieder:

- Jens Reinhardt -

- Uta Reinhardt -

- Uwe Bergholz -

- Peter Preuße -

- Holger Kyhnast -

- Jörg Weiland -

- Wilfried Weiland -

 

Anmerkung:

Der §7 Absatz 3 wurde durch die Hauptversammlung am 1.2.2003 dahingehend

geändert, dass die Kündigungsfrist von ursprünglich drei Monaten auf vier Monate

verlängert wurde. Das war notwendig um Kündigungen (der Modellhalter-

Haftpflichtversicherung) noch in der Vorfakturierung des DMFV zu erfassen. Diese

muss bis zum 30.9. jeden Jahres beim DMFV sein.

 
 


 

 www.mfvfalke-wolfen.de