Der Modellflugverein Falke stellt sich die Aufgabe, den
ferngesteuerten Modellflug
zu fördern, das Interesse daran zu wecken, Interessenten an
dieses schöne,
vielseitige und interessante Hobby heranzuführen und für die
Mitarbeit in unserem
Verein zu gewinnen. Ein besonderer Schwerpunkt ist dabei die
Unterstützung der
Jugend. Wir wollen mit dem Vereinsleben auch das Sozialverhalten
(z.B.
Gemeinschaftsgefühl und Kameradschaftsgeist) pflegen. as soll
bei der gemeinsamen
Ausübung des Modellfluges sowie bei der Organisation und
Durchführung
vereinsinterner und öffentlicher Veranstaltungen geschehen. Zu
diesem Zweck gibt
sich der MFV Falke folgende Satzung:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Emblem
|
1. |
Der Verein führt den Namen: "Modellflugverein Falke", kurz:
"MFV Falke". |
2. |
Der Verein hat seinen Sitz in Wolfen Kreis Bitterfeld. |
3. |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
4. |
Der Verein führt folgendes Emblem: Falke, darunter, links
Starrflügler, rechts
Drehflügler. Im Halbkreis oberhalb darum der Name des Vereins. |
Der Name des Vereins - auch die Abkürzung
oder Kennzeichnende Teile des Namens -
sowie
das Emblem dürfen weder mittelbar noch
unmittelbar für gewerbliche oder
kommerzielle Zwecke gebraucht werden. Jede
über die Kenzeichnung der
Zugehörigkeit zum MFV Falke hinausgehende
Verwendung des Namens und des
Emblems bedarf der schriftlichen Zustimmung
des Vorstandes.
§ 2 Zweck des Vereins
|
1. |
Der Verein ist der Zusammenschluss und die
Interessenvertretung der
Modellflieger im Einzugsgebiet. |
2. |
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht
eigenwirtschaftliche Zwecke
sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung. |
3. |
Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung des
Modellflugsportes. |
4. |
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen
verwirklicht:
|
a. |
durch Weckung und Förderung des Interesses der Jugend am
Modellsport, |
b. |
durch die aktive Vertretung der den Modellflug betreffenden
Interessen
aller im Verein organisierten Mitglieder im Rahmen der
gegebenen
Möglichkeiten, |
c. |
durch das Bestreben, unter Wahrung seiner völligen
Unabhängigkeit und
Eigenständigkeit, die ideelle und materielle Unterstützung
der Bevölkerung
zur Förderung des Modellflugsportes zu gewinnen. |
|
5. |
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet
werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des
Vereins. Sie haben bei
einem etwaigen Austritt aus dem
Verein oder bei
Vereinsende keinen
Anspruch auf das Vermögen des
Vereins. |
6. |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. |
7. |
Der Verein ist überparteilich und konfessionell ungebunden. |
8. |
Die erforderlichen Geldmittel für die Durchführung der
Aufgaben werden durch
Beiträge und Spenden aufgebracht. |
9. |
Der Verein ist zur Eintragung in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Bitterfeld
anzumelden. |
§ 3 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder gliedern sich in:
|
1. |
Ordentliche Mitglieder, |
2. |
Fördermitglieder, |
3. |
Ehrenmitglieder. |
Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die
sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen,
sich aktiv in der Vereinsführung engagieren
und eine
Modellsporthaftpflichtversicherung
nachweisen können. Fördermitglieder
unterstützen
die Vereinstätigkeit vor allem
durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu,
wegen besonderer Verdienste um den MFV
Falke, auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung ernannt werden.
§ 4 Ordentliche Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede
unbescholtene Person werden die das
siebente Lebensjahr vollendet hat. Der
schriftliche Aufnahmeantrag ist an den
Vorstand zu richten. Der Antrag soll Datum,
Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf,
Anschrift und Telefonnummer des
Antragstellers enthalten. Minderjährige oder
sonstige beschränkt geschäftsfähige Personen
bedürfen der schriftlichen Zustimmung
ihres gesetzlichen Vertreters. Sie hat die
Erklärung zu enthalten, dass der
Gewaltunterworfene sämtliche
Mitgliederrechte und -pflichten persönlich
ausüben
und erfüllen kann. Über die Aufnahme
entscheidet die Mitgliederversammlung mit
Stimmenmehrheit. Bis dahin entscheidet der
Vorstand über die Teilnahme am
Vereinsleben.
§ 5 Fördermitglied
Fördermitglied können natürliche und juristische Personen
werden. Der schriftliche
Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten, der hierüber
entscheidet.
Fördermitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht im Verein.
§ 6 Ehrenmitglied
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer
sich in außergewöhnlichem Maße
besonders
herausragend um den RC-Modellflugsport, den
MFV Falke und dessen Ziele
verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft und weitere
Ehrungen werden
aufgrund einer Ehrenordnung erworben, die der Vorstand erlassen
kann. Die
Entscheidung über die Verleihung trifft die
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
|
1. |
Die Mitgliedschaft endet durch:
|
a. |
Tod, Entmündigung, vorläufige Vormundschaft, Verlust der
bürgerlichen
Ehrenrechte; |
b. |
freiwilligen Austritt; |
c. |
Streichung von der Mitgliederliste; |
d. |
Ausschluss aus dem MFV Falke; |
e. |
Entzug der Ehrenmitgliedschaft. |
|
2. |
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der
Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung, wobei
die letzte
durch Einschreibebrief zu erfolgen hat, seinen Jahresbeitrag
nicht zahlt. Die
Streichung darf erst nach Ablauf eines Monats seit Absendung
der zweiten
Mahnung bei Zahlungsverzug erfolgen. Sie ist dem Mitglied
mitzuteilen. Ein
Rechtsmittel hiergegen ist nicht gegeben. Der Beitragsanspruch
des Vereins
bleibt unberührt. |
3. |
Der freiwillige Austritt hat durch einen eingeschriebenen
Brief an den Vorstand
zu erfolgen. Er ist nur zum Ende des Kalenderjahres unter
Einhaltung einer
Kündigungsfrist von vier Monaten zulässig. Für die
Fristenwahrung der
Kündigung ist das Datum des Poststempels maßgebend. Die
Verpflichtung zur
Zahlung fällig gewordener Mitgliedsbeiträge bleibt von einem
Austritt
unberührt. |
4. |
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann durch den
Vorstand
beschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied
durch
eingeschriebenen Brief unter Fristsetzung von zwei Wochen
Gelegenheit zu
einer schriftlichen Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss
über den
Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied
mittels
eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen diesen
Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das
Recht der
Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss
innerhalb einer
Frist von dreißig Tagen ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim
Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung
fristgemäß eingelegt,
so hat der Vorstand dafür sorge zu tragen, dass in der
nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung über die Berufung entschieden wird. Die
Berufung hat
keine aufschiebende Wirkung. Macht das Mitglied vom Recht der
Berufung
gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder
versäumt es die
Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem
Ausschließungsbeschluss mit
der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. |
5. |
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
|
a. |
grobe Zuwiderhandlung eines Mitglieds gegen den
Vereinszweck; |
b. |
wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw.
gegen die
Interessen des Vereins oder gegen die Beschlüsse und
Anordnungen der
Vereinsorgane; |
c. |
unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in
unmittelbarem Zusammenhang steht. |
|
|
Die Beendigung der Mitgliedschaft hat auch den Verlust von
Ehrenämtern zur
Folge. Bis zur Entscheidung über die Berufung durch die
Mitgliederversammlung
ruht das Ehrenamt. Ein Vertreter kann vom Vorstand
gleichzeitig mit dem
Ausschließungsbeschluss bestimmt werden. |
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
|
1. |
Nur volljährige Mitglieder gemäß §4 und Ehrenmitglieder haben
in der
Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Ihr Stimmrecht ruht,
wenn der fällige
Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise nicht gezahlt und keine
Stundung gewährt
wurde. |
2. |
Alle Mitglieder des Vereins sind verpflichtet diesen in seinen
Bemühungen um
die Verwirklichung des Vereinszwecks tatkräftig zu
unterstützen. |
3. |
Alle Mitglieder des Vereins sind der Satzung, der
Rechtsprechung und den
Einzelanordnungen des Vereins unterworfen. Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und im Rahmen seiner Zuständigkeit
gefasste
Beschlüsse und erteilte Weisungen des Vorstandes sind für alle
Mitglieder
verbindlich. |
4. |
Ordentliche Mitglieder gemäß §4 und Fördermitglieder
entrichten Beiträge. Die
Beiträge
sind jährlich im Voraus fällig und
müssen bis zum 31. Januar des
laufenden Geschäftsjahres eingezahlt
werden. Der Beitrag ist bringepflichtig. |
5. |
Bei der Aufnahme in den MFV Falke wird von beitragspflichtigen
Mitgliedern
eine Aufnahmegebühr erhoben. |
6. |
Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr setzt die
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands fest. Die
Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands auch
Arbeitsleistungen und ggf. finanzielle Ersatzleistungen für
diese festlegen. |
7. |
Die Beiträge können für Mitglieder, die unverschuldet in Not
geraten sind,
gestundet werden. Die Stundung von Beiträgen ist spätestens
vier Wochen
vor der Fälligkeit unter Angabe von Gründen beim Vorstand zu
beantragen.
Über die Stundung entscheidet der Vorstand. |
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
|
a. |
die Mitgliederversammlung, |
b. |
der Vorstand |
§ 10 Die Mitgliederversammlung
|
1. |
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr,
spätestens drei
Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zusammen. |
2. |
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe
von Zeit,
Ort und Tagesordnung - bei Änderung der Satzung unter Angabe
des
Beschlussgegenstandes - spätestens zwei Wochen vor dem
Versammlungstermin schriftlich einberufen. |
3. |
Anträge zur Tagesordnung sind beim Vorstand spätestens vier
Wochen vor
dem Versammlungstermin
schriftlich und begründet
einzureichen. Darüber
hinaus sind
Dringlichkeitsanträge zulässig. Über
deren Aufnahme in die
Tagesordnung
entscheidet die
Mitgliederversammlung mit
3/4-Mehrheit.
Dringlichkeitsanträge
auf Satzungsänderung sowie auf
Abwahl von
ehrenamtlich tätigen sind nicht zulässig. |
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
Diese muss einberufen werden wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder
wenn die Einberufung von mindestens 1/3
aller stimmberechtigter Mitglieder unter
Angabe des Zwecks und der Gründe beim
Vorstand beantragt wird. Die
außerordentliche Mitgliederversammlung muss
spätestens sechs Wochen nach
Eingang des Antrages durchgeführt werden.
Tagesordnungspunkte einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung
können nur die sein, die zu ihrer
Einberufung führten und in der Einberufung
genannt sind. Im Übrigen gelten die
Vorschriften für die Mitgliederversammlung
entsprechend.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen
insbesondere folgende Aufgaben:
|
1. |
Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und
Aussprache
darüber, |
2. |
Entgegennahme des Kassenberichtes des Schatzmeisters und
Aussprache
darüber, |
3. |
Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes und Aussprache
darüber, |
4. |
Entlastung des Vorstandes, |
5. |
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, |
6. |
Wahl des Kassenprüfers, |
7. |
Beschlussfassung über Anträge und Satzungsänderungen, |
8. |
Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühren, |
9. |
Festsetzung sonstiger Leistungen und der Höhe der finanziellen
Ersatzleistungen, |
10. |
Beschlussfassung über die Berufung gegen
Ausschließungsbeschlüsse des
Vorstands, |
11. |
Aufnahme von Mitgliedern. |
§ 13 Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung fasst
Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Stimmenmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben
ebenso wie ungültige Stimmen außer
Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine
Mehrheit von 3/4 der abgegebenen
gültigen Stimmen, zur Änderung des Zwecks
des
Vereins eine solche von 4/5 aller
Stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Die
Auflösung des Vereins kann nur auf
dem Wege einer schriftlichen Abstimmung mit
9/10 der Stimmen aller
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden. Für Wahlen
gilt folgendes:
|
1. |
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat mehr als die Hälfte der
abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den
zwei
Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen
erreicht haben. |
2. |
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die
Wahl muss
schriftlich erfolgen wenn 1/3 der bei der Abstimmung
anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragt. |
3. |
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der
Versammlungsleiter kann
Gäste zulassen. Über die Zulassung öffentlicher Medien
beschließt der
Vorstand. |
4. |
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
Die gefassten
Beschlüsse sind im Wortlaut schriftlich niederzulegen.
Weiterhin soll das
Protokoll folgende Angaben enthalten:
|
o |
Ort und Zeit der Versammlung, |
o |
den Namen des Versammlungsleiters, |
o |
den Namen des Protokollführers, |
o |
die Zahl der erschienenen Mitglieder, |
o |
die Tagesordnung, |
o |
die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der
Abstimmung. |
|
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom
Protokollführer zu unterschreiben.
§ 14 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins ist das Präsidium.
|
1. |
Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
|
o |
dem Präsidenten, |
o |
dem Vizepräsidenten, |
o |
dem Schatzmeister, |
o |
dem Schriftführer. |
|
2. |
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Mitglieder des
Präsidiums vertreten. |
3. |
Die Mitglieder des Präsidiums werden, jedes für sein Amt, von
der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit der
Maßgabe
gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl
fortdauert. Wählbar
sind nur Mitglieder nach §4. |
4. |
Die Präsidiumsmitglieder werden auf Vorschlag der Mitglieder
von der
Mitgliederversammlung gewählt. |
5. |
Scheidet Ein Präsidiumsmitglied während der Amtsperiode aus,
so ist innerhalb
einer Frist von drei Monaten eine außerordentliche
Mitgliederversammlung
einzuberufen. Sie wählt den neuen Vorstand. |
6. |
Außer durch Tod oder Ablauf der Amtsperiode endet das Amt
eines
Präsidiumsmitgliedes durch Ausschluss aus dem Verein, durch
Amtsenthebung
oder durch Rücktritt. |
§ 15 Aufgaben des Präsidiums
Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins. In seinen
Wirkungskreis fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
|
a. |
die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, |
b. |
die Erstellung der Geschäftsberichte und des
Rechnungsabschlusses sowie die
Erstellung des Haushaltes und dessen Vorlage bei der
Jahreshauptversammlung, |
c. |
die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, |
d. |
die Einberufung und Leitung der ordentlichen und
außerordentlichen
Mitgliederversammlungen, |
e. |
die satzungsgemäße Verwaltung und Verwendung des
Vereinsvermögens (mit
Ausnahme des Vereinsendes), |
f. |
Streichung von Vereinsmitgliedern aus der Mitgliederliste, |
g. |
ggf. die Anstellung und Kündigung von Angestellten des
Vereins, |
h. |
die Bildung von Ausschüssen. |
§ 16 Beschlussfassung des Präsidiums
|
1. |
Das Präsidium fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in
persönlichen
Präsidiumssitzungen, die vom Präsidenten (bei dessen
Verhinderung vom
Vizepräsidenten) unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen
werden. |
2. |
Das Präsidium ist beschlussfähig wenn der Präsident und
mindestens ein
weiteres Mitglied des
Präsidiums anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Präsidenten. Die Präsidiumssitzung
leitet der
Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident. |
3. |
Die Beschlüsse des Präsidiums sind in einer
Sitzungsniederschrift festzuhalten.
Diese ist in der nächsten Sitzung zu genehmigen. Die
Niederschrift soll Ort und
Zeit der Präsidiumssitzung, die Namen der Teilnehmer, die
gefassten
Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. |
§ 17 Kassenprüfung
|
1. |
Die Kassenprüfung wird von einem, durch die
Mitgliederversammlung
gewählten Vereinsmitglied durchgeführt. Im Prüfungszeitraum
darf es nicht
dem Präsidium angehören. |
2. |
Der Kassenprüfer hat mindestens einmal im Jahr Kasse und
Geschäftsbücher
zu prüfen und zunächst dem Präsidium und danach der
Mitgliederversammlung
hierüber schriftlich zu berichten. |
3. |
Der Termin der Kassenprüfung wird vom Kassenprüfer frei
gewählt. |
4. |
Der Kassenprüfungsbericht muss dem Präsidium mindestens vier
Wochen vor
der Mitgliederversammlung vorliegen. |
5. |
In den Kassenprüfungsbericht kann von den Vereinsmitgliedern
in einem
Zeitraum von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung beim
Präsidium
eingesehen werden. |
§ 18 Liquidation des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall seines Satzungsgemäßen
Zwecks fällt das Vermögen des MFV Falke der Werkstatt
für Behinderte des
Diakonievereins Wolfen zur ausschließlichen Verwendung
für gemeinnützige Zwecke
zu.
§ 19 Vereinsordnungsgewalt
Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen
dieser Satzung und des
Verstoßes gegen die in der Satzung bestimmten
Verbandszwecke und bei Verstoß
gegen Anordnungen der Vereinsorgane ist der Vorstand
berechtigt folgende
Ordnungsmaßnahmen über Vereinsmitglieder zu verhängen:
|
1. |
Verwarnung, |
2. |
Ausschluss von der Nutzung der Einrichtungen des Vereins, |
3. |
Sperrung von der Teilnahme an Wettkämpfen bis zur Dauer von
einem Jahr, |
4. |
Aberkennung der jeweiligen Ehrenämter, |
5. |
Ausschluss aus dem MFV Falke. |
Jeder Ordnungsbescheid ist dem betroffenen
Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes
zuzustellen. Die Vorschriften für den
Ausschluss eines Mitglieds sind für
Ordnungsmaßnahmen entsprechend anzuwenden.
§ 20 Haftung
Für Schäden, die Organe des Vereins in
Ausübung ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit
verursachen, haftet der Verein höchstens bis
zur Höhe seines Vermögens. Dieser
Umstand
ist bei Geschäftsabschlüssen den Geschäftspartnern bekannt zu machen.
Wolfen, den 30. Oktober 1998
Die Gründungsmitglieder: |
- Jens Reinhardt - |
- Uta Reinhardt - |
- Uwe Bergholz - |
- Peter Preuße - |
- Holger Kyhnast - |
- Jörg Weiland - |
- Wilfried Weiland - |
|
Anmerkung:
Der §7 Absatz 3 wurde durch die
Hauptversammlung am 1.2.2003 dahingehend
geändert, dass die Kündigungsfrist von
ursprünglich drei Monaten auf vier Monate
verlängert wurde. Das war notwendig um
Kündigungen (der Modellhalter-
Haftpflichtversicherung) noch in der
Vorfakturierung des DMFV zu erfassen. Diese
muss bis zum 30.9. jeden Jahres beim DMFV
sein. |